Disposition · 4 décisions

§ 213 al. 3 PBG

4 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
4
Admis (totalement/partiellement)
50 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à § 213 al. 3 PBG

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  1. VGer ZH VB.2022.0037931.05.2023 · Partiellement admisEine Planungszone ist rechtmässig, wenn eine genügend konkretisierte Planungsabsicht und ein Planungsbedürfnis bestehen. Die Ausdehnung auf weitere Grundstücke ist am Verhältnismässigkeitsprinzip zu messen. Das öffentliche Interesse an der Sicherung einer 'Grünen Mitte' überwiegt private Interessen der Grundeigentümer im betroffenen…
  2. VGer ZH VB.2020.0004325.06.2020 · RejetéDie Verlängerung der Verwirkungsfrist im denkmalpflegerischen Provokationsverfahren um ein Jahr gemäss § 213 Abs. 3 PBG ist nur in Ausnahmefällen zulässig und dient dem Schutz des Grundeigentümers; weitere Fristerstreckungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Eigentümer.
  3. VGer ZH VB.2018.0049423.05.2019 · AdmisDas Recht zur Fristverlängerung bei der Schutzwürdigkeitsprüfung nach § 213 Abs. 3 PBG steht einzig dem Grundeigentümer zu; fehlt Bäumen eine prägende Wirkung für das Quartier, sind sie nicht schutzwürdig.
  4. BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-i-nr--0184-2017-vom-1--dezember-2017-101.12.2017 · RenvoiBei einer Unterschutzstellung und Fristverlängerung betreffend Schutzabklärungen für eine Wohnsiedlung ist das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn die Schutzabklärungen noch nicht abgeschlossen sind und § 213 Abs. 3 PBG eine angemessene Bearbeitungsfrist erfordert.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.