Entscheid vom 22.08.2017 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2017.00052

Abgewiesen

Eine Eingrenzung algerischer Staatsangehöriger auf einen Bezirk ist zulässig, da Ausschaffungen nach Algerien möglich sind; bei verhältnismässiger Eingrenzung besteht kein Raum für die als Ersatz angebotene Meldepflicht.

VGer ZH VB.2017.00052 vom 22.08.2017 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.