Entscheid vom 21.04.2016 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2015.00408

Abgewiesen

Lufthygienische Massnahmen gegen Geruchsemissionen eines Laufhofs für Milchkühe sind zu beurteilen anhand der FAT-Richtlinien und des Mindestabstands; Massnahmen, die ungeeignet oder unverhältnismässig sind, sind aufzuheben, während ein Anlass für darüber hinausgehende Massnahmen zu verneinen ist, wenn der Mindestabstand eingehalten ist.

VGer ZH VB.2015.00408 vom 21.04.2016 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.