Lufthygienische Massnahmen gegen Geruchsemissionen eines Laufhofs für Milchkühe sind zu beurteilen anhand der FAT-Richtlinien und des Mindestabstands; Massnahmen, die ungeeignet oder unverhältnismässig sind, sind aufzuheben, während ein Anlass für darüber hinausgehende Massnahmen zu verneinen ist, wenn der Mindestabstand eingehalten ist.
VGer ZH VB.2015.00408 vom 21.04.2016 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.