Bei der Baubewilligung für einen Einfamilienhausneubau, der die Beseitigung eines Folienteichs erfordert, sind Biotopschutzauflagen anzuordnen; insbesondere ist ein naturnaher Ersatzteich zu schaffen, der bestehende Teich erst im Oktober aufzuheben und allfällig verbliebene Tiere vorgängig in den Ersatzteich umzusiedeln.
VGer SZ III 2021 174 vom 18.02.2022 (Besonderer Ausgang)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Entscheide zur selben Frage
- VGer AG WBE.2025.306Baubewilligungsbehörden beurteilen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften; privatrechtliche Einwände wie fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Erstellung einer Baute auf ihrem Grundstück sind auf dem Zivilweg geltend zu machen und begründen kein öffentlich-rechtliches Hindernis für die Baubewilligung. Das Replikrecht…
- VGer BE 100 2025 52Wird durch ein Bauvorhaben nicht die Anzahl der Anschlussstellen an öffentliche Strassen erhöht, sondern lediglich die Benutzung eines bestehenden Strassenanschlusses auf einer Nachbarparzelle gesteigert, so liegt kein zweiter Strassenanschluss für die Bauparzelle vor; erforderlich ist jedoch eine erweiterte Strassenanschlussbewilligung…
- VGer BE 100 2025 83Beim nachträglichen Baubewilligungsverfahren nach Art. 46 BauG sind baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahmen und das nachträgliche Baugesuch gesamthaft und gleichzeitig zu beurteilen; eine Wiederherstellungsanordnung, die einen zentralen Aspekt der Zonenkonformität des Baugesuchs vorwegnimmt, kann nicht selbständig aufrechterhalten…
- VGer BE 100 2023 330Bauten und Anlagen in einer bundesrechtlich geschützten Moorlandschaft (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG) sind nur zulässig, wenn sie als blosser Unterhalt oder Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen qualifizieren; Neubauten und Erweiterungen, die den Besitzstand sprengen, können nicht nachträglich bewilligt werden und sind auf…
- VGer AG WBE.2025.105Nachbarn, die gegen eine Baubewilligung Beschwerde führen, können nur Rügen vorbringen, die einen direkten Bezug zum angefochtenen Baugesuch haben; Vorbringen zu rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren sind unzulässig. Ausstandsgründe bei der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde sind im Rechtsmittelverfahren zu prüfen; ein…
- VGer SO VWBES.2024.366Bei der Bewilligung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe genügt eine summarische Prüfung alternativer Innen- und Aussenstandorte; weitergehende vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG sind nur anzuordnen, wenn sich damit mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB…
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.