Ein forstlicher Unterstand im Waldgebiet ausserhalb der Bauzone ist als forstliche Baute zonenkonform, muss aber auf das fachlich notwendige Mass beschränkt bleiben; Seitenwände, die zur Lagerung von Brennholz nicht erforderlich sind, überschreiten das bewilligungsfähige Mass und sind zu entfernen.
VGer SZ III 2019 122 vom 24.10.2019 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.