Entscheid vom 12.01.2016 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE II Nr. 0004/2016

Rückweisung

Der Gemeinderat kann bei der Festsetzung von Abwassergebühren die besonderen Verhältnisse eines Schutzobjekts, namentlich ein eingeschränktes Bauprogramm, in schematischer Weise berücksichtigen; ein schematischer Ansatz, der die speziellen Verhältnisse aller Schutzobjekte pauschal ignoriert, ist jedoch nicht ohne weiteres zulässig.

BRG ZH BRGE II Nr. 0004/2016 vom 12.01.2016 (Rückweisung)

Angerufene Bestimmungen

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  1. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.