Eine Zwischennutzung im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. c PBG liegt nicht vor, wenn ein Eigentümer ohne Baubewilligung eigenmächtig bauliche Veränderungen vornimmt und sich im Nachhinein auf diesen Ausnahmetatbestand beruft; der Sinn und Zweck der Bestimmung besteht in der einstweiligen Duldung einer abweichenden Nutzung bestehender Gebäude…
KGer LU 7H 20 222 vom 10.01.2022 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.