Ein Beschwerdeverfahren betreffend Ortsplanungsrevision wird durch Rückzug der Beschwerde als erledigt abgeschrieben; die Gerichtskosten werden entsprechend der Parteivereinbarung hälftig aufgeteilt.
BGer 1C_512/2024 vom 22.05.2025 (Besonderer Ausgang)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_725/2025Ein rechtskräftiger Abbruchbefehl für einen ohne Bewilligung sanierten Stall in der Landwirtschaftszone kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung (Schafhaltung und Remisierung) nicht als landwirtschaftlich notwendig im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG qualifiziert wird und bestehende Alternativen…
- VGer AG WBE.2025.306Baubewilligungsbehörden beurteilen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften; privatrechtliche Einwände wie fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Erstellung einer Baute auf ihrem Grundstück sind auf dem Zivilweg geltend zu machen und begründen kein öffentlich-rechtliches Hindernis für die Baubewilligung. Das Replikrecht…
- VGer BE 100 2025 52Wird durch ein Bauvorhaben nicht die Anzahl der Anschlussstellen an öffentliche Strassen erhöht, sondern lediglich die Benutzung eines bestehenden Strassenanschlusses auf einer Nachbarparzelle gesteigert, so liegt kein zweiter Strassenanschluss für die Bauparzelle vor; erforderlich ist jedoch eine erweiterte Strassenanschlussbewilligung…
- VGer BE 100 2025 83Beim nachträglichen Baubewilligungsverfahren nach Art. 46 BauG sind baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahmen und das nachträgliche Baugesuch gesamthaft und gleichzeitig zu beurteilen; eine Wiederherstellungsanordnung, die einen zentralen Aspekt der Zonenkonformität des Baugesuchs vorwegnimmt, kann nicht selbständig aufrechterhalten…
- VGer AG WBE.2025.105Nachbarn, die gegen eine Baubewilligung Beschwerde führen, können nur Rügen vorbringen, die einen direkten Bezug zum angefochtenen Baugesuch haben; Vorbringen zu rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren sind unzulässig. Ausstandsgründe bei der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde sind im Rechtsmittelverfahren zu prüfen; ein…
- VGer AG WBE.2025.377Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die praktisch vollständig aus wortwörtlichen Wiederholungen von Vorbringen aus vorinstanzlichen Rechtsschriften besteht, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 43 Abs. 2 VRPG nicht; auf sie ist nicht einzutreten. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer durch einen Anwalt…
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.