Entscheid vom 27.02.2017 · Kanton BE

VGer BE 100 2016 68

Abgewiesen

Eine Gewässerschutzbewilligung ersetzt keine Baubewilligung für den Kiesabbau; die Baubewilligung von 1958 für eine Kiesaufbereitungsanlage umfasste nicht den Kiesabbau im geltend gemachten Perimeter, und die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG schützt nur denjenigen Kiesabbau, der bei Inkrafttreten der kantonalen…

VGer BE 100 2016 68 vom 27.02.2017 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.