Bestimmung · 1 Entscheid

Ziff. 3.3.1 Brandschutzrichtlinie 11-15

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Entscheide zu Ziff. 3.3.1 Brandschutzrichtlinie 11-15

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  1. BRG ZH BRGE I Nr. 0187/201814.12.2018 · AbgewiesenEine Nutzungsänderung von einer Appartementnutzung zu einem Hotel gilt als wesentliche Nutzungsänderung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BSN, wenn sie ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirkt, und erfordert eine verhältnismässige Anpassung an die Brandschutzvorschriften.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.