Entscheide zu BGE 133 II 249
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- BGer 1C_506/2022Auf eine Beschwerde gegen eine Baubewilligung (Erschliessung) ist nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer die gesetzliche Begründungspflicht verletzt und sich nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt.
- BGer 1C_2/2022Auf eine Beschwerde in Bausachen ist nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführenden sich nicht sachgerecht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern bloss ihre bereits verworfenen Argumente wiederholen (Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht, Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.