Entscheide zu Art. 98 VRP
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer SG B 2024/53Die Vorinstanzen hätten vor Anordnung des Rückbaus prüfen müssen, ob die formell rechtswidrigen baulichen Massnahmen nachträglich bewilligt werden können. Ein Rückbau ohne nachträgliches Baubewilligungsverfahren stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.
- VGer SG B 2021/216Nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht sind die Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen; die obsiegende Partei hat Anspruch auf Rückerstattung der Kostenvorschüsse sowie auf ausseramtliche Entschädigung.
- VGer SG B 2021/75Wird ein laufendes Rekursverfahren über einen Baubewilligungsentscheid zufolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung auf Veranlassung der Bauherrschaft gegenstandslos, so ist die Umtriebsentschädigung der Einsprecherin der Bauherrschaft aufzuerlegen; Anträge zur Aufnahme von Zahlungsmodalitäten ins Dispositiv sind mangels schutzwürdigen…
- VGer SG B 2018/240Wer eine öffentliche Strasse übermässig beansprucht und dadurch Schäden verursacht, ist nach Art. 18 Abs. 1 StrG (SG) zur Schadensbehebung oder zum Kostenersatz verpflichtet; bereits behobene Schäden dürfen jedoch nicht nochmals in Rechnung gestellt werden.
- VGer SG B 2015/123Die Kosten eines Rekursverfahrens sind von der Partei zu tragen, deren Begehren abgewiesen wird, sofern keine Trölerei oder ungehöriges Verhalten vorliegt. Die Baubewilligungspflicht von Gartenbauarbeiten richtet sich nach den kantonalen Bauvorschriften.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.