Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 98 Abs. 2 VRP

2 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
26 %

Entscheide zu Art. 98 Abs. 2 VRP

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  1. VGer SG B 2022/7615.12.2022 · Teilweise gutgeheissenIm Rekursverfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar als Pauschale (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO, CHF 500–6000) entschädigt; massgebend ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern der notwendige Aufwand (Art. 98 Abs. 2 VRP). Den Behörden kommt bei der Bemessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, der verwaltungsgerichtlich…
  2. VGer SG B 2018/7505.03.2018 · AbgewiesenBei Abschreibung eines Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch Rückzug des Baugesuchs sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen; die zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung kann vom Verwaltungsgericht nur auf Ermessensmissbrauch, nicht auf Angemessenheit überprüft werden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.