Entscheide zu Art. 98 Abs. 2 VRP
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- VGer SG B 2022/76Im Rekursverfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar als Pauschale (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO, CHF 500–6000) entschädigt; massgebend ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern der notwendige Aufwand (Art. 98 Abs. 2 VRP). Den Behörden kommt bei der Bemessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, der verwaltungsgerichtlich…
- VGer SG B 2018/75Bei Abschreibung eines Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch Rückzug des Baugesuchs sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen; die zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung kann vom Verwaltungsgericht nur auf Ermessensmissbrauch, nicht auf Angemessenheit überprüft werden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.