Entscheide zu Art. 96 Abs. 1 AIG
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- VGer ZH VB.2025.00786Mit dem rechtskräftigen Widerruf des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck erfüllt und ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben; Zeitspannen mit lediglich prozessualem Aufenthalt gelten nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, weshalb die…
- VGer ZH VB.2025.00573Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz und Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen, weshalb kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Heimatland…
- VGer ZH VB.2025.00482Die ausländerrechtliche Interessenabwägung bei einer Aufenthaltsbeendigung muss sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland gehört; eine Interessenabwägung, die drohende Nachteile im Heimatstaat vollständig unberücksichtigt lässt, verletzt Art. 96 Abs. 1 AIG. Die Sache ist zur…
- VGer ZH VB.2025.00191Bei mutwilliger Schuldenwirtschaft und fortgesetzter Straffälligkeit trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen erfüllt der Ausländer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG; die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses auch dann als verhältnismässig, wenn…
- VGer ZH VB.2025.00040Lohnabrechnungen ohne Nachweis der effektiven Lohnzahlung reichen als Einkommensbeleg für den Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG nicht aus, wenn der Beschwerdeführer als faktischer Alleininhaber der Arbeitgeberfirma anzusehen ist und deren Geschäfte nicht transparent sind. Die Beweislosigkeit des anspruchsbegründenden…
- VGer BE 100 2023 349Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen überwiegt und die soziale und berufliche Integration trotz langjähriger Anwesenheit nicht nachgewiesen ist.
- VGer ZH VB.2024.00375Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sozialhilfeabhängigen ausländischen Mutter erweist sich als unverhältnismässig, wenn sie zur Folge hätte, dass auch das gemeinsame Schweizer Kind die Schweiz verlassen müsste und keine Änderung der Sozialhilfeabhängigkeit geradezu ausgeschlossen erscheint. Das private Interesse des…
- VGer ZH VB.2024.00534Sind sämtliche drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG im Urteilszeitpunkt erfüllt – keine Arbeitslosigkeit, kein Widerrufsgrund und Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung –, besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel. Eine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe beseitigt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1…
- VGer ZH VB.2024.00743Einer ausländischen Person ohne Erwerbstätigkeit und mit vorliegendem Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) steht kein Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG zu; die Verweigerung im Ermessensbereich ist nicht zu beanstanden, wenn keine hinreichenden Gründe für einen Wechsel bestehen.
- VGer ZH VB.2024.00430Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung setzt gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE voraus, dass die ausländische Person die Lebenshaltungskosten durch eigenes Einkommen oder Vermögen zu decken vermag; ein Beschäftigungsgrad von rund 50 % mit einem Nettoeinkommen deutlich unterhalb des sozialhilferechtlichen…
- VGer ZH VB.2024.00461Das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden Parallelbeziehung sowie eines gemeinsamen Kindes gegenüber der Migrationsbehörde begründet eine Täuschungsabsicht im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG und führt zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der auf einer Scheinehe beruhende Verlängerungsanspruch…
- VGer ZH VB.2023.00645Eine strafrechtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung schliesst die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht dauerhaft aus; nach erheblichem Zeitablauf und nachgewiesenem Wohlverhalten ist eine Neubeurteilung angezeigt, und die Interessenabwägung kann zugunsten des Familiennachzugs ausfallen. Bei bald 20 Jahre zurückliegender…
- VGer ZH VB.2024.00067Der Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Anhang I FZA kann bereits vor Ablauf von 18 Monaten eintreten, wenn neben der Dauer der Arbeitslosigkeit weitere Umstände keine ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen lassen. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss…
- VGer ZH VB.2023.00732Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat keinen Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG; eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vermag die fehlende Erwerbstätigkeit nicht zu ersetzen. Verweigert die zuständige Behörde die Bewilligung gestützt auf ihr pflichtgemässes Ermessen wegen erheblicher Verschuldung, strafrechtlicher…
- VGer ZH VB.2024.00384Bei der Berechnung der Dreijahresfrist für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) ist im Ausland verbrachte Zeit nicht anrechenbar; mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften zwischen denselben Ehepartnern dürfen nicht zusammengerechnet werden, selbst wenn die Ehe nie geschieden wurde und zwischenzeitlich eine…
- VGer ZH VB.2024.00172Die dreijaehrige Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bemisst sich nach der tatsaechlich gelebten ehelichen Beziehung in der Schweiz; sie endet mit dem Erloeschen des Ehewillens, auch wenn das aeussere Zusammenleben fortbesteht. Widerspruchsfreie und belegte Aussagen der Ehefrau ueber das Ende ihres Ehewillens im November 2021…
- VGer ZH VB.2024.00121Wer im Niederlassungsbewilligungsverfahren das Bestehen eines ausserehelichen Kindes verschweigt und zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, erfüllt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig, wenn die…
- VGer ZH VB.2024.00264Ein nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil hat keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn keine besonders affektive Beziehung zum Kind nachgewiesen werden kann; wiederholte Delinquenz, welche die Kinder verängstigt und den Kontakt dauerhaft unterbrochen hat, schliesst eine solche Beziehung aus. Die…
- VGer ZH VB.2023.00440Nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft besteht kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn die Wiedereingliederung im Heimatland wirtschaftlich als zumutbar erscheint und keine konkreten besonderen Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu…
- VGer ZH VB.2024.00100Nach Auflösung einer Ehegemeinschaft, die in der Schweiz weniger als drei Jahre bestand, entfällt der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig vom Scheidungsgrund; eheliche Untreue des anderen Ehegatten begründet keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
- VGer ZH VB.2024.00092Der Nachweis einer langjährig geführten Parallelbeziehung – insbesondere durch die Anerkennung von Kindern aus dieser Beziehung – kann im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Verdacht auf eine Scheinehe derart erhärten, dass der Widerruf der gestützt auf die Ehe erlangten Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in…
- VGer ZH VB.2023.00759Wer den Nachweis einer mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erbringt, hat keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch; die Dreijahresfrist gilt absolut und ohne Ausnahmen. Liegen auch keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs.…
- VGer ZH VB.2023.00578Wer zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt wurde und trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnungen während 15 Jahren mutwillig Schulden in der Höhe von über CHF 380'000 angehäuft hat, erfüllt beide Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b und lit. c AIG. Die anschliessende Interessenabwägung ergibt, dass das…
- VGer ZH VB.2023.00708Eine ausländische Person kann sich für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht auf psychische eheliche Gewalt berufen, wenn sie die behauptete systematische Oppression weder hinreichend substanziiert schildert noch mit geeigneten Beweismitteln belegt. Ohne rechtsgenüglichen Nachweis entfällt auch der…
- VGer BE 100 2021 75Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen andauernder, teilweise selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit ist verhältnismässig, wenn keine positive Zukunftsprognose vorliegt und die Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.