Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 95 ff. SSV (SR 741.21)

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Entscheide zu Art. 95 ff. SSV (SR 741.21)

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  1. VGer SO VWBES.2022.21912.01.2023 · AbgewiesenEine kommunale Vorschrift, die Fremdreklamen entlang der Hauptachsen und in Kernzonen in der ersten Bautiefe (mindestens 30 m ab Strassenrand) untersagt, ist mit dem kantonalen Recht vereinbar und verletzt die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nicht, da sie Fremdreklamen nicht generell auf dem ganzen Gemeindegebiet verbietet.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.