Entscheide zu Art. 95 Abs. 2 VRP
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- VGer SG B 2024/155Im baurechtlichen Rechtsmittelverfahren sind die amtlichen Kosten nach dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP) zu verteilen. Bei teilweisem Obsiegen ist eine anteilsmässige Kostenauferlegung vorzunehmen; eine pauschale Zuweisung aller Kosten an den Bauherrn bei nur teilweiser Gutheissung des Rekurses ist unzulässig.
- VGer SG B 2024/129Die Baubewilligungsbehörde darf nicht über ein Grundstück eines Dritten (hier: Terrainabgrabung auf Grundstück 0005_) verfügen, das nicht Gegenstand des Baugesuchs ist, ohne den Eigentümer anzuhören oder ein separates Verfahren einzuleiten.
- VGer SG B 2015/123Die Kosten eines Rekursverfahrens sind von der Partei zu tragen, deren Begehren abgewiesen wird, sofern keine Trölerei oder ungehöriges Verhalten vorliegt. Die Baubewilligungspflicht von Gartenbauarbeiten richtet sich nach den kantonalen Bauvorschriften.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.