Entscheide zu Art. 95 Abs. 1 VRP
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- VGer SG B 2024/155Im baurechtlichen Rechtsmittelverfahren sind die amtlichen Kosten nach dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP) zu verteilen. Bei teilweisem Obsiegen ist eine anteilsmässige Kostenauferlegung vorzunehmen; eine pauschale Zuweisung aller Kosten an den Bauherrn bei nur teilweiser Gutheissung des Rekurses ist unzulässig.
- VGer SG B 2024/129Die Baubewilligungsbehörde darf nicht über ein Grundstück eines Dritten (hier: Terrainabgrabung auf Grundstück 0005_) verfügen, das nicht Gegenstand des Baugesuchs ist, ohne den Eigentümer anzuhören oder ein separates Verfahren einzuleiten.
- VGer SG B 2024/31Die Hauptwohnseite eines Gebäudes ist primär nach qualitativen Kriterien (Nutzungsintensität, Aussicht, Besonnung) zu bestimmen. Bei gleichwertigen Fassaden kann die Summe des grossen und kleinen Grenzabstands aufgeteilt werden. Eine rein quantitative Betrachtung von Fensterflächen ist unzulässig.
- VGer SG B 2024/147Das Verwaltungsgericht regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Aufhebung durch das Bundesgericht und auferlegt die Kosten den unterlegenen Beschwerdeführern.
- VGer SG B 2023/63Die Einsprachelegitimation im Baubewilligungsverfahren setzt ein eigenes schutzwürdiges Interesse voraus, das bei einer Distanz von über 720 m und fehlender konkreter Betroffenheit durch Immissionen nicht gegeben ist. Aufsichtsrechtliche Anträge sind in diesem Kontext unzulässig.
- VGer SG B 2022/157Wer eine Widerrufsverfügung anficht, muss formelle und materielle Beschwer nachweisen; fehlt es daran, weil die Widerrufsverfügung keine präjudizierenden Effekte enthält und das erstinstanzliche Verfahren ergebnisoffen fortgesetzt wird, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Die blosse Unsicherheit über Kostenfolgen des erstinstanzlichen…
- VGer SG B 2022/76Im Rekursverfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar als Pauschale (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO, CHF 500–6000) entschädigt; massgebend ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern der notwendige Aufwand (Art. 98 Abs. 2 VRP). Den Behörden kommt bei der Bemessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, der verwaltungsgerichtlich…
- VGer SG B 2022/109Die amtlichen Kosten eines Baubewilligungsverfahrens sind dem Gesuchsteller als Zustandsverursacher nach Art. 94 Abs. 1 VRP aufzuerlegen, selbst wenn dieser das Gesuch entgegen seinem Willen einreicht, sofern er durch sein Eigentum den Anlass zur Amtshandlung gibt.
- VRK SG I/2-2021/19Die Grundgebühr für Abwasser und Kehricht ist pro Wohneinheit zu entrichten; eine blosse Plombierung der Küchenwasserzufuhr beseitigt die Wohneinheitseigenschaft nicht, solange die Wohnungen kurzfristig wieder genutzt werden könnten und über Bäder sowie Toiletten an die Kanalisation angeschlossen sind.
- VGer SG B 2021/216Nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht sind die Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen; die obsiegende Partei hat Anspruch auf Rückerstattung der Kostenvorschüsse sowie auf ausseramtliche Entschädigung.
- VGer SG B 2018/240Wer eine öffentliche Strasse übermässig beansprucht und dadurch Schäden verursacht, ist nach Art. 18 Abs. 1 StrG (SG) zur Schadensbehebung oder zum Kostenersatz verpflichtet; bereits behobene Schäden dürfen jedoch nicht nochmals in Rechnung gestellt werden.
- VGer SG B 2018/177Im Vergabeverfahren über öffentliche Baumeisterarbeiten kann eine ARGE im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag Mängel der Ausschreibungsunterlagen nur noch rügen, soweit sich diese erst anhand der konkreten Angebote zeigen; ergibt der Angebotsvergleich, dass alle übrigen Anbieter die streitige Position einbeziehen, spricht dies gegen…
- VGer SG B 2018/75Bei Abschreibung eines Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch Rückzug des Baugesuchs sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen; die zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung kann vom Verwaltungsgericht nur auf Ermessensmissbrauch, nicht auf Angemessenheit überprüft werden.
- VGer SG B 2017/40Die Ausnahme vom offenen Vergabeverfahren gemäss Art. 16 Ingress und lit. f VöB bei zwingenden Gründen und unvorhersehbaren Ereignissen schliesst vorhersehbare Dringlichkeit nicht generell aus, setzt aber voraus, dass die Vergabebehörde die Dringlichkeit nicht selbst verschuldet hat. Eine Gemeinde muss als Rechtsnachfolgerin einer…
- VGer SG B 2017/71Nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten der kantonalen Verfahren sind die amtlichen Kosten den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine nicht anwaltlich vertretene Umweltorganisation hat trotz vollumfänglichen Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da ihr…
- VGer SG B 2015/277, B 2015/280Im Baubewilligungsverfahren für ein Wohn- und Pflegezentrum in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) ist eine akzessorische Prüfung des Zonenplans unzulässig, wenn dieser rechtmässig ergangen ist und keine wesentlichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen. Fehlende Regelbauvorschriften in der…
- VGer SG B 2015/123Die Kosten eines Rekursverfahrens sind von der Partei zu tragen, deren Begehren abgewiesen wird, sofern keine Trölerei oder ungehöriges Verhalten vorliegt. Die Baubewilligungspflicht von Gartenbauarbeiten richtet sich nach den kantonalen Bauvorschriften.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.