Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 94 Abs. 1 VRP

2 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
26 %

Entscheide zu Art. 94 Abs. 1 VRP

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  1. VGer SG B 2021/17115.12.2022 · Teilweise gutgeheissenWird die Ablehnung eines Baugesuchs rechtskräftig, entfällt die Grundlage für hängige Rechtsmittel nach Art. 684 ZGB. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Partei anzulasten, die sie verursacht hat, was die Kostenfolge nach dem Verursacherprinzip bestimmt.
  2. VGer SG B 2022/10917.10.2022 · AbgewiesenDie amtlichen Kosten eines Baubewilligungsverfahrens sind dem Gesuchsteller als Zustandsverursacher nach Art. 94 Abs. 1 VRP aufzuerlegen, selbst wenn dieser das Gesuch entgegen seinem Willen einreicht, sofern er durch sein Eigentum den Anlass zur Amtshandlung gibt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.