Entscheide zu Art. 93 LTF
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_26/2026Eine kantonale Entscheidung, die eine Planungsvariante wegen unzulässiger Amtsänderungen an den Gemeindereglement zurückweist, ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 LTF nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil oder eine besonders aufwendige Beweisaufnahme droht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gemeinde frei bleibt, eine neue…
- BGer 1C_770/2021Das Bundesgericht tritt auf den sofortigen Rekurs gegen eine Zwischenentscheidung im Rahmen einer Ortsplanungsrevision nicht ein, da die Entscheidung nicht final oder teilweise final ist und keine irreparable Präjudizierung vorliegt.
- BGer 1C_652/2019Eine Entscheidung von Rinvio ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 LTF nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil droht oder eine sofortige Endentscheidung möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorinstanz die Sache zur Anpassung der Norm an die Planungsziele zurückweist.
- BGer 1C_534/2018Bei Entscheidungen über den Suspensiveffekt im Baurecht ist eine summarische Interessenabwägung ausreichend; die Vorinstanz darf dabei einen weiten Ermessensspielraum nutzen, sofern keine offensichtliche Fehlgewichtung vorliegt.
- BGer 1C_8/2016Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Gemeinde die Zone der dicht bebauten Fläche gemäss Art. 41b Abs. 3 OPAc hinreichend zu begründen hat, bevor eine reduzierte Rückzugslinie vom Gewässerraum festgesetzt werden kann. Bis dahin gilt die Übergangsregelung mit einer 20-m-Schutzzone.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.