Entscheide zu Art. 90 ff. BGG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_235/2026Eine Baubewilligung kann erst als abgeschlossen gelten, wenn alle für die Baufreigabe notwendigen Nebenbestimmungen erfüllt sind, auch wenn diese technisch bedingt sind. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt unterliegt einem weiten kantonalen Ermessensspielraum.
- BGer 1C_632/2024Ein Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung ist nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht; rein tatsächliche oder finanzielle Nachteile genügen nicht.
- BGer 1C_492/2023Eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung mit noch ausstehenden, bewilligungspflichtigen Nebenbestimmungen stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist. Fehlen diese, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_166/2023Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Zwischenentscheid im Raumplanungs- und Baurecht nicht ein, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- BGer 1C_524/2021Die Beschwerden gegen einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts sind unzulässig, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun.
- BGer 1C_217/2019Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und keine bedeutende Ersparnis an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren zu erwarten ist (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.