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Art. 90 Abs. 1 BauV/BE

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Entscheide zu Art. 90 Abs. 1 BauV/BE

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  1. BGer 1C_205/201921.02.2020 · AbgewiesenSexgewerbliche Nutzung in einer Wohnzone ist auch bei diskreter Führung und fehlenden konkreten Immissionen als zonenwidrig zu beurteilen. Ein zwingendes öffentliches Interesse an deren Verbot kann abstrakt bejaht werden, insbesondere zum Schutz der Wohnnutzung und der Nutzungsordnung.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.