Entscheide zu Art. 90 Abs. 1 BauV
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer BE 100 2022 360Ein Gesundheitszentrum mit Yoga-, Meditations- und Seminarbetrieb in einer Wohnzone W2 kann als zonenkonformes «stilles Gewerbe» nach Art. 90 Abs. 1 BauV bewilligt werden, wenn der Betrieb auf Ruhe und Entspannung ausgerichtet ist, die Lärmimmissionen zeitlich beschränkt und für städtische Verhältnisse nicht unüblich sind und die…
- BGer 1C_205/2019Sexgewerbliche Nutzung in einer Wohnzone ist auch bei diskreter Führung und fehlenden konkreten Immissionen als zonenwidrig zu beurteilen. Ein zwingendes öffentliches Interesse an deren Verbot kann abstrakt bejaht werden, insbesondere zum Schutz der Wohnnutzung und der Nutzungsordnung.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.