Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 9 NISV

2 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 9 NISV

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  1. BGer 1C_315/201704.09.2018 · AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Bahnausbaus aus, da die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Richtwerte für Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung prognostiziert wurde und die geforderten Vorsorgemassnahmen (z. B. Lärmschutzwand) als unverhältnismässig eingestuft wurden.
  2. BGer 1C_172/201115.11.2011 · GutgeheissenDie Plangenehmigung für eine Hochspannungsleitung erfordert eine umfassende Interessenabwägung, insbesondere bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen. Eine Teilverkabelung muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden, und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV ist bei wesentlichen Änderungen bereits heute zu verlangen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.