Bestimmung · 1 Entscheide

Art. 9 BGG

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Entscheide zu Art. 9 BGG

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  1. BGer 1C_127/202515.01.2026 · AbgewiesenDie Gültigkeitsfrist einer Baubewilligung beginnt erst mit Rechtskraft des letzten für den Baubeginn erforderlichen Entscheids. Bei Zwischenentscheiden (z. B. bei noch ausstehenden Nebenbestimmungen mit Umsetzungsspielraum) läuft die Frist nicht vor deren abschliessender Beurteilung.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.