Entscheide zu Art. 9 Abs. 3 BauG BE
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer BE 100 2025 18Ein Reklameträger beeinträchtigt ein nur durchschnittliches Strassenbild nicht erheblich; die Verweigerung der Baubewilligung allein aus ästhetischen Gründen war nicht gerechtfertigt, und die Sache ist zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen.
- VGer BE 100 2023 130Das kantonale Recht regelt den Denkmalschutz abschliessend, weshalb die Gemeinde keine eigene Regelungskompetenz für Baudenkmäler hat und die von der Genehmigungsbehörde von Amtes wegen eingefügte Drittelsregel für Dachaufbauten bei Baudenkmälern nicht als Eingriff in die Gemeindeautonomie gilt. Hingegen verletzt dieselbe Beschränkung…
- VGer BE 100 2018 101Kommunale Ästhetikvorschriften, die eine «gute Gesamtwirkung» verlangen (Art. 39 GBR Neuenegg), verpflichten Neubauten, hinreichende Bezüge zur baulichen und landschaftlichen Umgebung herzustellen; volumenbetonte, städtisch gestaltete Mehrfamilienhäuser ohne angepasste Aussenraumgestaltung können in ländlich geprägtem Umfeld auch dann…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.