Entscheide zu Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG
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- VGer BE 100 2025 105Allgemeine Aussagen eines Regierungsrats zu «5G-Gegnern» in einem Zeitungsinterview ohne namentliche Nennung der Verfahrensparteien sowie Strafanzeigen Dritter begründen keine Befangenheit, die den Ausstand im hängigen Baubewilligungs-Beschwerdeverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage rechtfertigen würde.
- VGer BE 100 2025 81Die Empfehlung einer Baubewilligungsbehörde an eine Gesuchstellerin, sich von einer bau- und planungsrechtlich versierten Juristin beraten zu lassen, begründet keinen Ausstandsgrund, da sie lediglich die rechtliche Komplexität der Angelegenheit zum Ausdruck bringt und keine persönliche Geringschätzung oder Voreingenommenheit zeigt. Für…
- VGer BE 100 2025 70Eine gegen ein Behördenmitglied hängige Strafanzeige begründet für sich allein keinen Ausstand; erst wenn das Behördenmitglied persönlich reagiert, erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, die die Unbefangenheit tangiert. Entscheide in anderen Angelegenheiten begründen keine Befangenheit, selbst wenn dieselbe Partei betroffen ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.