Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 87 Abs. 2 BauG

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Entscheide zu Art. 87 Abs. 2 BauG

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  1. VGer SG B 2018/24608.07.2019 · Teilweise gutgeheissenDie Vorinstanz darf eine Baubewilligung mit Nebenbestimmungen ergänzen, wenn der Mangel untergeordnet ist und keine wesentliche Projektänderung erfordert. Bei statisch-direkten Verweisungen auf technische Normen (hier VSS-Normen) sind diese als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften einzuhalten, sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.