Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 84 Abs. 2 BauG

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Entscheide zu Art. 84 Abs. 2 BauG

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  1. VGer SG B 2015/4620.12.2016 · AbgewiesenDie Baubewilligung ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde über eine pendente Einsprache nicht gleichzeitig mit der Bewilligung entscheidet (Art. 84 Abs. 2 BauG SG). Ein Einspracherückzug muss klar und bedingungslos erklärt sein; eine an Bedingungen geknüpfte Erklärung gilt nicht als Rückzug.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.