Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 83 Abs. 8 AIG

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Entscheide zu Art. 83 Abs. 8 AIG

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  1. VGer ZH VB.2023.0060125.01.2024 · AbgewiesenDer Aufenthalt während einer vorläufigen Aufnahme ist nicht an die Niederlassungsfrist nach Art. 34 AIG anzurechnen; eine Schlechterstellung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gegenüber Flüchtlingen mit Asyl besteht seit der Gesetzesänderung 2014 nicht mehr.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.