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Art. 81 Abs. 1 BGG

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Entscheide zu Art. 81 Abs. 1 BGG

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  1. BGer 1C_203/201619.08.2016 · AbgewiesenDie Legitimation zur Beschwerde gegen ein Bauvorhaben setzt eine spezifische Beziehungsnähe und einen praktischen Nutzen voraus; bei grösseren Entfernungen muss die Betroffenheit konkret glaubhaft gemacht werden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.