Entscheide zu Art. 8 Abs. 1 EMRK
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- VGer ZH VB.2026.00033Wer sich auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beruft, trägt die Beweislast für eine mindestens dreijährige, in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft; gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt der Anspruch unabhängig vom tatsächlichen Integrationsniveau. Kinder, die mit der Sprache und Kultur des Heimatlands…
- VGer ZH VB.2026.00198Bei einem bald zwölfjährigen Kind, das seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsen ist und hier eine vertiefte Integration erfahren hat, kann die erzwungene Wegweisung nach rechtskräftiger Ausreiseverfügung einer unzumutbaren Entwurzelung gleichkommen; in einem solchen Fall erweist sich die Verweigerung des prozeduralen…
- VGer ZH VB.2025.00658Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ist zu erteilen, wenn die Indizien für eine Scheinehe nicht klar und konkret genug sind, um im Rahmen einer summarischen Beurteilung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen zu können. Ein blosser Scheineheverdacht genügt nicht zur Verweigerung der Bewilligung.
- VGer ZH VB.2025.00180Eine EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit setzt eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit voraus; der blosse Wille zur Erwerbstätigkeit ohne nachgewiesene existenzsichernde Einkünfte genügt nicht. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA entfällt, wenn im Jahr vor…
- VGer ZH VB.2024.00600Ein weggewiesener Asylbewerber kann aus einer nicht hinreichend belegten Konkubinatsbeziehung mit einer Schweizerin sowie aus einer seit Mitte 2022 nicht mehr gelebten Vater-Kind-Beziehung keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK ableiten. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe setzt voraus, dass mit dem Eheschluss…
- VGer ZH VB.2025.00140Eine eheliche Gemeinschaft, die in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt wurde, begründet keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Nur potenzielle, nicht nachgewiesene gesundheitliche Beschwerden stellen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar.
- VGer ZH VB.2024.00586Wird ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne entschuldbaren Grund eingereicht, gilt die Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG als erloschen. Ein Anspruch auf Neuerteilung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine…
- VGer ZH VB.2024.00507Ein langjähriger Sozialhilfebezug von über Fr. 250'000.- erfüllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG; dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stehen keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit qualifiziert verschuldet und die…
- VGer ZH VB.2024.00745Ein nachträglicher Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 47 Abs. 4 AIG) setzt wichtige familiäre Gründe voraus; eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt damit ihr beschränktes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz zum Ausdruck, sodass die angestrebte…
- VGer ZH VB.2024.00480Eine nacheheliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG das Erfüllen der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG voraus; langjährige Sozialhilfeabhängigkeit schliesst die ausreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben aus. Auch der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag das erhebliche…
- VGer ZH VB.2024.00656Bei volljährigen Kindern mit Behinderung begründet Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und die Pflege zwingend durch die anwesenheitsberechtigte Mutter erbracht werden muss; selbst dann überwiegen die öffentlichen, insbesondere fiskalischen Interessen, wenn…
- VGer ZH VB.2025.00205Der Familiennachzug eines volljährigen brasilianischen Sohnes zu seiner Schweizer Mutter scheitert an der absoluten Altersgrenze von 18 Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG; humanitäre Umstände wie eine schwierige Sicherheitslage im Herkunftsland spielen dabei keine Rolle. Prozessuale Fragen zur Vollmachtspflicht und…
- VGer ZH VB.2024.00499Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig, wenn das private Interesse an der Aufrechterhaltung einer gelebten Vater-Kind-Beziehung und der lange Aufenthalt in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegen.
- VGer ZH VB.2025.00066Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kolumbianischen Staatsangehörigen nach weniger als drei Jahren Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin ist rechtmässig, wenn weder ein nachehelicher noch ein persönlicher Härtefall vorliegt. Eine drohende Suizidalität bei Wegweisung begründet für sich allein keinen Anspruch auf…
- VGer ZH VB.2024.00383Volljährige Kinder können aus dem Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nur dann einen Nachzugsanspruch zu ihren in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern ableiten, wenn eine personenspezifische Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist, die über eine alters- und krankheitsbedingte…
- VGer ZH VB.2024.00468Ein volljähriger Sohn (über 18 Jahre) hat keinen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG; ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteter Nachzugsanspruch setzt ein besonderes, personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis voraus, das durch eine vage psychische Diagnose ohne belegten Betreuungsbedarf nicht…
- VGer ZH VB.2024.00309Nach Scheidung einer unter drei Jahre dauernden Ehe besteht kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG; eine mangelhafte Integration und erhebliche Verschuldung schliessen zudem einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK aus. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig.
- VGer ZH VB.2024.00534Sind sämtliche drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG im Urteilszeitpunkt erfüllt – keine Arbeitslosigkeit, kein Widerrufsgrund und Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung –, besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel. Eine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe beseitigt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1…
- VGer ZH VB.2024.00565Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt den rechtsgenüglichen Nachweis häuslicher Gewalt voraus; pauschale Behauptungen ohne konkrete, zeitlich und inhaltlich substantiierte Belege genügen der Beweislast nicht. Die Nichtverlängerung erweist sich als verhältnismässig, wenn die soziale…
- VGer ZH VB.2024.00297Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung eine langdauernde und gefestigte Partnerschaft voraus; ein ausländischer Registereintrag (hier: katalanische «beständige Partnerschaft») vermag diesen Beweis allein nicht zu erbringen, wenn er keine Rückschlüsse auf Dauer und…
- VGer ZH VB.2024.00386Die Berufung auf den formellen Bestand einer Ehe ist rechtsmissbräuchlich, wenn die eheliche Gemeinschaft definitiv gescheitert ist; die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der drittstaatsangehörigen Ehegattin kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden. Unsubstantiierte und…
- VGer ZH VB.2024.00662Die Wegweisung eines erstmals ohne Visum eingereisten brasilianischen Staatsangehörigen aus dem gesamten Schengen-Raum und der EU erweist sich als unverhältnismässig, wenn der Betroffene seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Schengen-Raum hat, kooperativ und geständig war und das öffentliche Interesse an der Ausdehnung der Wegweisung…
- VGer ZH VB.2024.00119Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung ist zulässig, wenn der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG wegen langjährigem Sozialhilfebezug und schwerer Straffälligkeit nicht erfüllt; das Dualismusverbot gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG steht der Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verurteilung nicht…
- VGer ZH VB.2024.00516Die Niederlassungsbewilligung erlischt nach Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AIG auch bei wiederholten kürzeren Auslandaufenthalten, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt wurde; die blosse Rückkehr für Arzttermine oder Familienbesuche stellt keine Wiederherstellung des Lebensmittelpunkts dar. Das Gericht verneint einen…
- VGer ZH VB.2024.00679Ein hängiges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren ist keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung, sofern der Ehewille anderweitig hinreichend nachgewiesen ist und der Eheschluss in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Das Migrationsamt verletzt das rechtliche Gehör, wenn…
- VGer ZH VB.2024.00091Wer nach einer ausländerrechtlichen Rückstufung weiterhin in erheblichem Ausmass mutwillig Schulden anhäuft, erfüllt die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG, auch wenn ein Anspruch aus Art. 8 EMRK besteht. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt das private Interesse am Verbleib, wenn trotz Kenntnis der Bedingungen…
- VGer ZH VB.2024.00537Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ist zu verweigern, wenn die zivilrechtlich erforderlichen Dokumente nicht in absehbarer Zeit beschafft werden können und Indizien auf eine geplante Scheinehe hinweisen. Der Antragsteller hat den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und allfällige Scheineheermittlungen im Ausland…
- VGer ZH VB.2023.00684Bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung einer weniger als drei Jahre dauernden eingetragenen Partnerschaft überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik, wenn der Betroffene überdurchschnittlich integriert und langjährig in…
- VGer ZH VB.2025.00152Personen, deren Aufenthaltsbewilligung wegen strafrechtlicher Verurteilungen widerrufen oder nicht verlängert wurde, haben grundsätzlich erst nach einer angemessenen Bewährungszeit von in der Regel fünf Jahren im Ausland Anspruch auf Neubeurteilung. Die Geburt eines weiteren Kindes stellt kein wesentlich verändertes Element dar, das…
- VGer ZH VB.2023.00740Liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe vor (Bigamie zum Zeitpunkt der Eheschliessung, Hinweise auf Vermittlung der Ehe gegen den Willen des Beschwerdeführers, Fortführung der früheren Partnerschaft, widersprüchliche Aussagen), obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung durch Gegenbeweis oder erhebliche Zweifel zu…
- VGer ZH VB.2024.00154Für den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA müssen Unterhaltsbedürftigkeit und regelmässige, erhebliche Unterhaltsgewährung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden; blosse Barzahlungsbehauptungen ohne schlüssige Belege genügen diesem Beweismass nicht.
- VGer ZH VB.2023.00440Nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft besteht kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn die Wiedereingliederung im Heimatland wirtschaftlich als zumutbar erscheint und keine konkreten besonderen Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu…
- VGer ZH VB.2023.00699Wer trotz angemessenen Einkommens und wiederholter ausländerrechtlicher Verwarnungen nur einen Bruchteil seines Überschusses zur Schuldentilgung aufwendet, handelt mutwillig und erfüllt die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt in einem solchen Fall die privaten Interessen…
- VGer ZH VB.2023.00364Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist nur bei wichtigen familiären Gründen zulässig; diese sind im Einzelfall unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einwanderungsbegrenzung und des privaten Interesses am Familienleben zu prüfen.
- VGer ZH VB.2023.00624Volljährige Kinder haben keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sofern keine besondere Abhängigkeit zur hier aufenthaltsberechtigten Person geltend gemacht wird; ein Ermessensentscheid nach Art. 44 AIG ist verwaltungsgerichtlich nur auf Ermessensüberschreitung, -unterschreitung…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.