Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 76 Abs. 2 StGB

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Entscheide zu Art. 76 Abs. 2 StGB

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  1. VGer ZH VB.2024.0054429.01.2025 · AbgewiesenDie Verweigerung von Vollzugslockerungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Gefangene die aktive Mitwirkung an deliktorientierter Therapie verweigert, da diese Weigerung als negatives Prognoseelement gewürdigt werden kann. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 75 Abs. 4 StGB knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.