Entscheide zu Art. 75a Abs. 2 StGB
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- VGer ZH VB.2024.00544Die Verweigerung von Vollzugslockerungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Gefangene die aktive Mitwirkung an deliktorientierter Therapie verweigert, da diese Weigerung als negatives Prognoseelement gewürdigt werden kann. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 75 Abs. 4 StGB knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an.
- AppGer BS VD.2017.156Bei einem verwahrten Täter mit chronisch paranoider Schizophrenie können vom Vater begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal bewilligt werden, wenn die Fluchtgefahr gering ist, alle behandelnden Therapeuten die Massnahme befürworten und das öffentliche Sicherheitsinteresse das Interesse des Verwahrten an der Vollzugslockerung nicht…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.