Entscheide zu Art. 75 Abs. 4 StGB
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- VGer ZH VB.2025.00305Strafprozessuale Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre) sind in analoger Anwendung von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, wobei die Vollzugsbehörde den Grad der Freiheitseinschränkung im Einzelfall zu ermessen hat. Eine verurteilte Person, die lange in strafprozessualer Haft war, darf den direkten…
- VGer ZH VB.2024.00544Die Verweigerung von Vollzugslockerungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Gefangene die aktive Mitwirkung an deliktorientierter Therapie verweigert, da diese Weigerung als negatives Prognoseelement gewürdigt werden kann. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 75 Abs. 4 StGB knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.