Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 73 Abs. 1 und 2 StrG

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Entscheide zu Art. 73 Abs. 1 und 2 StrG

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  1. VRK SG II/3-2017/907.03.2017 · Teilweise gutgeheissenDie Höhe des Gemeindebeitrags an den Unterhalt einer Gemeindestrasse dritter Klasse ist nach Art. 73 Abs. 2 StrG zu bemessen, wobei das öffentliche Interesse, die Belastung der Unterhaltspflichtigen und die Bedeutung der Strasse massgebend sind. Eine Erhöhung des Gemeindeanteils auf 40 % ist gerechtfertigt, wenn dreizehn Wohneinheiten…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.