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Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD/BE

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Entscheide zu Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD/BE

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  1. BGer 1C_580/202117.06.2022 · AbgewiesenTerrainveränderungen durch Einbringen von Schwemmsand in einer Fruchtfolgefläche der Landwirtschaftszone unterliegen der kantonalen Baubewilligungspflicht, wenn sie als wesentliche Terrainveränderung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG/BE und Art. 7 BewD/BE zu qualifizieren sind.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.