Entscheide zu Art. 66 Abs. 5 BGG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_424/2023Zieht eine Beschwerdeführerin ihre Beschwerde an das Bundesgericht zurück, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben; Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Eine materiell-inhaltliche Prüfung der angefochtenen Planungszone findet nicht statt.
- BGer 1C_459/2024Wer im Baubewilligungsverfahren auf das Erheben einer Einsprache verzichtet, verwirkt grundsätzlich sein Beschwerderecht; eine Beschwerdebefugnis kann zudem nur geltend machen, wer im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids tatsächlich und genügend intensiv betroffen ist.
- BGer 1C_300/2023Zieht die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurück, nachdem eine einvernehmliche Lösung über das weitere Vorgehen erzielt wurde, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Gerichtskosten gehen zulasten der zurückziehenden Partei, sofern keine abweichende Vereinbarung nachgewiesen wird.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.