Entscheide zu Art. 65 cpv. 1 LPAmm
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- VGer TI 52.2023.169Für Bauprojekte mit einer Grundstücksfläche von mehr als 2000 m² ist für die Beurteilung des ästhetischen Einordnungsprinzips (art. 104 cpv. 2 LST) nicht die Gemeinde, sondern das kantonale Amt für Natur und Landschaft (UNP) zuständig. Eine Variante einer Baubewilligung, die klar festlegt, welche Pläne massgebend sind, ist nicht nichtig.
- VGer TI 52.2022.383Art. 6 NAPPCS verlangt für eine zulässige Volumenerweiterung beim restauro parziale conservativo lediglich begrenzte Grösse, Motivation durch rationale Gebäudenutzung sowie Wahrung des architektonischen und Umgebungsbilds; das von der Beschwerdeinstanz geforderte Kriterium objektiver funktionaler Notwendigkeit ist der Norm fremd. Die…
- VGer TI 52.2022.343Eine Ausnahme von der kommunalen Strassenabstandsvorschrift nach Art. 9.6.2 NAPR darf nur unter den abschliessend geregelten Tatbestandsvoraussetzungen gewährt werden; das blosse Fehlen anderweitiger Parkiermöglichkeiten und die Unwahrscheinlichkeit künftiger Strassenkorrekturen stellen keine genügende Grundlage dar. Frühere…
- VGer TI 52.2022.23Die Eintragung einer Vereinigung in das Verzeichnis der einspracheberechtigten Organisationen gemäss kantonalem Baurecht hat keinen konstitutiven Charakter; massgebend ist allein, ob die Vereinigung seit mindestens 10 Jahren besteht und gemäss Statuten den Schutz der gesetzlich geschützten Güter zum Zweck hat. Fehlt der Nachweis dieser…
- VGer TI 52.2021.174Grundeigentümer, deren Parzelle mehr als 100 m vom strittigen Bauvorhaben entfernt liegt, müssen konkret und glaubhaft darlegen, dass sie durch Immissionen des Vorhabens in einem besonderen, qualifizierten Mass betroffen sind. Wer selbst auf seinem Grundstück ein gleichartiges Betrieb führt und im selben gewerblich geprägten Quartier…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.