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Art. 65 Abs. 1 und 2 USG

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Entscheide zu Art. 65 Abs. 1 und 2 USG

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  1. BGer 1C_3/202429.01.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Gemeinde darf im kommunalen Richtplan keine generell-abstrakten Grenzwerte oder Abstandsregeln für Grosswindanlagen festlegen, die eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vereiteln und damit der behördenverbindlichen kantonalen Richtplanung widersprechen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.