Bestimmung · 4 Entscheide

Art. 63 Abs. 2 AIG

4 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
4
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
25 %
Korpusmittel
26 %

Entscheide zu Art. 63 Abs. 2 AIG

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  1. VGer ZH VB.2024.0027417.12.2025 · AbgewiesenDie Rückstufung einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung wegen langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit setzt ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit voraus; eine zumutbare Teilerwerbsfähigkeit schliesst das migrationsrechtliche Verschulden an mangelnder wirtschaftlicher…
  2. VGer ZH VB.2024.0057007.05.2025 · Teilweise gutgeheissenDie vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG setzt einen mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung sowie die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG voraus; ein kurzzeitiger, mehrere Jahre zurückliegender Sozialhilfebezug steht der Bewilligungserteilung…
  3. VGer AG WBE.2020.34117.11.2022 · AbgewiesenDie Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ist keine mildere Alternativmassnahme zum Widerruf mit Wegweisung, sondern eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme; bei langjähriger Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich die Rückstufung als begründet und…
  4. VGer AG WBE.2021.8917.11.2022 · AbgewiesenDie Rückstufung einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person (Art. 63 Abs. 2 AIG) ist eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme und nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen; massgebend für das öffentliche Interesse ist das desintegrierte Verhalten nach dem 1. Januar 2019.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.