Entscheide zu Art. 63 Abs. 2 AIG
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- VGer ZH VB.2024.00274Die Rückstufung einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung wegen langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit setzt ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit voraus; eine zumutbare Teilerwerbsfähigkeit schliesst das migrationsrechtliche Verschulden an mangelnder wirtschaftlicher…
- VGer ZH VB.2024.00570Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG setzt einen mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung sowie die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG voraus; ein kurzzeitiger, mehrere Jahre zurückliegender Sozialhilfebezug steht der Bewilligungserteilung…
- VGer AG WBE.2020.341Die Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ist keine mildere Alternativmassnahme zum Widerruf mit Wegweisung, sondern eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme; bei langjähriger Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich die Rückstufung als begründet und…
- VGer AG WBE.2021.89Die Rückstufung einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person (Art. 63 Abs. 2 AIG) ist eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme und nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen; massgebend für das öffentliche Interesse ist das desintegrierte Verhalten nach dem 1. Januar 2019.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.