Entscheide zu Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
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- VGer ZH VB.2025.00409Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist auch bei ausländischen Strafurteilen erfüllt, wenn die Delikte nach schweizerischer Rechtsordnung strafbar wären und für vergleichbare Taten ebenfalls eine überjährige Strafe zu erwarten wäre. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt das…
- VGer ZH VB.2024.00541Das Dualismusverbot (Art. 63 Abs. 3 AIG) steht bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Berücksichtigung einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nicht entgegen, da es sich nur auf den Widerruf einer bestehenden Bewilligung bezieht. Angesichts wiederholter schwerwiegender Delinquenz und hoher…
- VGer ZH VB.2024.00121Wer im Niederlassungsbewilligungsverfahren das Bestehen eines ausserehelichen Kindes verschweigt und zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, erfüllt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig, wenn die…
- VGer ZH VB.2024.00092Der Nachweis einer langjährig geführten Parallelbeziehung – insbesondere durch die Anerkennung von Kindern aus dieser Beziehung – kann im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Verdacht auf eine Scheinehe derart erhärten, dass der Widerruf der gestützt auf die Ehe erlangten Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in…
- VGer ZH VB.2023.00141Die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung führt nicht automatisch zum Wiederaufleben einer früheren Aufenthaltsbewilligung; die Erteilung einer Bewilligung ist aufgrund der aktuellen Sachlage unter Berücksichtigung allfälliger Widerrufsgründe neu zu beurteilen. Bei einer staatenlosen Person, die zu einer längerfristigen…
- VGer ZH VB.2023.00253Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit rund 26 Jahren in der Schweiz lebenden, gut integrierten kosovarischen Staatsangehörigen erweist sich als unverhältnismässig, wenn die massgebliche Straftat bereits 15 Jahre zurückliegt und der Betroffene kaum noch einen Bezug zum Herkunftsland hat. Als mildere Massnahme ist eine…
- VGer ZH VB.2023.00659Eine Schuldenumschichtung auf den persönlichen und familiären Umkreis stellt eine taugliche Sanierungsmassnahme im Sinne des Ausländerrechts dar, sofern dadurch eine nachhaltige Schuldenregulierung mit inskünftig fristgerechter Begleichung der Verbindlichkeiten ermöglicht wird. Nicht die Verschuldung an sich, sondern die mutwillige…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.