Entscheide zu Art. 61 VRP
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- VGer SG B 2021/176-180Widerruft die Bewilligungsbehörde (Gemeinde) die Baubewilligung selbst und bewirkt damit die Gegenstandslosigkeit hängiger Rekursverfahren, sind ihr die ausseramtlichen Entschädigungen der obsiegenden Rekurrenten aufzuerlegen; der Einwand, ein kantonales Amt habe durch Unterlassen einer notwendigen Teilentscheidung den Mangel…
- VGer SG B 2021/75Wird ein laufendes Rekursverfahren über einen Baubewilligungsentscheid zufolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung auf Veranlassung der Bauherrschaft gegenstandslos, so ist die Umtriebsentschädigung der Einsprecherin der Bauherrschaft aufzuerlegen; Anträge zur Aufnahme von Zahlungsmodalitäten ins Dispositiv sind mangels schutzwürdigen…
- VGer SG B 2018/75Bei Abschreibung eines Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch Rückzug des Baugesuchs sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen; die zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung kann vom Verwaltungsgericht nur auf Ermessensmissbrauch, nicht auf Angemessenheit überprüft werden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.