Entscheide zu Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG
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- VGer ZH VB.2025.00492Eine Aufenthaltsbewilligung, die ein Jahr und fünf Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erstmals verlängert werden soll, gilt als erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG); weder die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen noch der Strafvollzug stellen einen entschuldbaren Grund für die verspätete Einreichung des…
- VGer ZH VB.2025.00482Die ausländerrechtliche Interessenabwägung bei einer Aufenthaltsbeendigung muss sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland gehört; eine Interessenabwägung, die drohende Nachteile im Heimatstaat vollständig unberücksichtigt lässt, verletzt Art. 96 Abs. 1 AIG. Die Sache ist zur…
- VGer ZH VB.2024.00586Wird ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne entschuldbaren Grund eingereicht, gilt die Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG als erloschen. Ein Anspruch auf Neuerteilung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine…
- VGer ZH VB.2024.00166Ein deutlich verspätetes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zuzulassen, wenn die Verspätung auf vertretbaren Gründen beruht; die Nichtverlängerung erweist sich als unverhältnismässig, wenn der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist und das private Interesse an einem Verbleib das öffentliche Wegweisungsinteresse überwiegt.
- VGer ZH VB.2024.00134Eine verspätet eingereichte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt nicht zum definitiven Untergang des Bewilligungsanspruchs, wenn die Verspätung auf blosse Fahrlässigkeit zurückzuführen ist; voraussetzt aber, dass der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.