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Art. 6 Verordnung Tempo-30-Zonen (SR 741.231.3)

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Entscheide zu Art. 6 Verordnung Tempo-30-Zonen (SR 741.231.3)

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  1. VGer AG WBE.2016.27507.04.2017 · RückweisungBei der Einführung einer Tempo-30-Zone verpflichtet Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen die Gemeinde, die zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit notwendigen Massnahmen bereits im Einführungszeitpunkt zu prüfen und anzuordnen; ein Hinausschieben auf den Zeitpunkt der Nachkontrolle ist unzulässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.