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Art. 6 Abs. 2 Gesetz über das öffentliche Gut (TI)

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Entscheide zu Art. 6 Abs. 2 Gesetz über das öffentliche Gut (TI)

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  1. BGer 1C_504/202303.10.2023 · AbgewiesenDie kantonale Bewilligung für ein Wohn- und Verwaltungsgebäude in der Bauzone ist aufzuheben, wenn die bauliche Nutzung die zulässige Ausnützungsziffer überschreitet, weil die Fläche eines intubierten Gewässers und eines geplanten Gehwegs nicht als überbaubare Fläche berücksichtigt werden darf.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.