Entscheide zu Art. 59 USG
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- BRG ZH BRGE IV Nr. 0095/2024Der Halter eines Traktors, aus dessen Dieselfilter Treibstoff ausgelaufen ist und eine Gewässergefährdung verursacht hat, gilt als Zustandsstörer und haftet als Verursacher für die Einsatzkosten nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Bei behaupteter wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der…
- VGer ZH VB.2021.00039Bei einem Ölunfall mit mehreren Mitverursachern (Verhaltens- und Zustandsstörer) darf die Behörde nur jenen Kostenanteil dem Heizöllieferanten auferlegen, den sie ihm nachweislich zurechnen kann; nicht bewiesene Verursachungsanteile können nicht einfach überwälzt werden. Eine Kostentragung von 50 % durch den unmittelbaren…
- VGer ZH VB.2016.00128Im altlastenrechtlichen Kostenverteilungsverfahren genügt für die Verursachereigenschaft das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; eine Beiladung aller möglicherweise Kostenpflichtigen ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben, und zivilrechtliche Ansprüche zwischen Verursachern bleiben trotz rechtskräftigem…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.