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Art. 54 Abs. 1 BGG

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Entscheide zu Art. 54 Abs. 1 BGG

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  1. BGer 1C_8/201920.05.2019 · GutgeheissenEine rechtskräftige Baubewilligung kann nur widerrufen werden, wenn ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse dies erfordert und die privaten Interessen (Vertrauensschutz, Rechtssicherheit) überwiegt. Fehlt ein solches Interesse, ist eine Wiederherstellungsanordnung unzulässig, selbst wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.