Bestimmung · 5 Entscheide

Art. 52a OPT

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Entscheide zu Art. 52a OPT

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  1. BGer 1C_143/202531.07.2025 · AbgewiesenEine Einzonung während des Übergangsregimes nach Art. 38a RPG ist unzulässig, wenn keine gleichwertige Auszonung erfolgt und die Zone bereits überdimensioniert ist. Die scheinbare Lückenfüllung in einer urbanisierten Umgebung rechtfertigt keine Ausnahme von den planerischen Grundsätzen.
  2. BGer 1C_466/202116.01.2023 · AbgewiesenEine Variante des Nutzungsplans, die neue Bauzonen festlegt, ist während der Übergangsphase nach Art. 38a LPT unzulässig, wenn der Kanton die Anpassung seines Richtplans nicht fristgerecht vorgenommen hat und keine gleichwertige Auszonung erfolgt.
  3. BGer 1C_342/201805.11.2018 · AbgewiesenDie Einzonung von Flächen in die Bauzone ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche aus der Bauzone ausgezont wird (Art. 38a LPT, Art. 52a OPT). Eine Verletzung des Vertrauensprinzips liegt nicht vor, wenn die neuen Bundesvorschriften nachträglich die Einzonung verhindern.
  4. BGer 1C_345/201805.11.2018 · AbgewiesenEine Variante des Nutzungsplans, die eine Ausweitung der Bauzone ohne kompensatorische Auszonung vorsieht, ist während der Übergangsphase gemäss Art. 38a LPT und Art. 52a OPT unzulässig, selbst wenn die betroffenen Grundstücke in einem bereits weitgehend überbauten Gebiet liegen.
  5. BGer 1C_541/201627.02.2017 · AbgewiesenEin neuer Azzonamento während der Übergangsphase nach Art. 38a Abs. 2 LPT ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche ausgezont wird. Eine bestehende faktische Nutzung rechtfertigt keine Ausnahme von dieser Regel.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.