Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 52 WAFFENV

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Entscheide zu Art. 52 WAFFENV

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  1. VGer ZH VB.2016.0046605.04.2017 · AbgewiesenEin Waffenerwerbsschein ist zu verweigern, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für Drittgefährdung besteht; körperliche Übergriffe auf Dritte, eingeleitete Strafuntersuchungen wegen Waffengesetzverstössen und Hinweise auf staatsfeindliche Gesinnung begründen mehr als einen vagen Verdacht auf Gefährdung.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.