Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 GNG

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Entscheide zu Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 GNG

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  1. VGer SG B 2024/10208.05.2025 · GutgeheissenDie Befristung eines ehehaften Wasserrechts ohne Vorliegen einer 'ersten Gelegenheit' (Nutzungsänderung, Umbau oder Erweiterung) oder geänderter tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse ist unzulässig. Eine rechtskräftige Verfügung von 2004 regelte bereits die zulässige Nutzung und Sanierungspflichten, sodass kein Anpassungsbedarf besteht.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.